Satzung der unselbständigen treuhänderischen Stiftung für Helfer

Präambel

Der Stifter Joachim von Loeben hat auf mehreren Weltreisen nahezu alle Länder der Erde bereist. Vielerorts wurde er Augenzeuge von bitterer Armut und fürchterlichem Elend. Ehrenamtlich führte er in vielen Ländern zahlreiche karitative Projekte durch mit dem Ziel, hilfsbedürftigen Menschen unmittelbar zu helfen. Mit der Stiftung-für-Helfer möchte der Stifter Hilfsprojekte im Ausland durchführen und hilfsbereite Menschen ins Ausland entsenden, um hilfsbedürftigen Menschen vor Ort zu helfen.

§ 1 Name, Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung-für-Helfer“, die im Folgenden „Stiftung“ genannt wird.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Treuhänderin Maria Isabel Castaneda Encalada de von Loeben, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, 50733 Köln, und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

    - des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
    - der Jugend- und Altenhilfe
    - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    - mildtätiger Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Projekte durchgeführt werden zugunsten von ...
    - kranken und pflegebedürftigen Menschen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen, Heilanstalten und Sanatorien, insbesondere durch die Behandlung und Pflege dieser Menschen sowie durch die Schaffung und Erhaltung von Behandlungs- und Pflegeeinrichtungen und durch die Erforschung von Heilungsmöglichkeiten und Heilungsmethoden
    - Säuglingen, Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden, Senioren und Greisen in Waisenhäusern, Kinder- und Jugendheimen, Alten- und Seniorenheimen - Kindergartenkindern, Schülern, Auszubildenden und Studenten in Kindergärten, Schulen, Lehrwerkstätten, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen
    - Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, insbesondere durch die Betreuung und Behandlung von behinderten und kranken Menschen in Behindertenheimen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen, Heilanstalten und Sanatorien

    Die oben genannten Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime, usw., sind in der Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen oder staatlicher Unternehmen, Anstalten oder Körperschaften. Es sind Fotografien von den Einrichtungen und gegebenenfalls Dokumente sowie Stellungnahmen von Behörden und staatlichen Institutionen, wenn möglich auch von Botschaften und Konsulaten mitteleuropäischer Staaten vor Ort über das Wirken und den rechtlichen Status der Einrichtungen beizubringen.

  3. Die Verfolgung des Stiftungszwecks wird gefördert durch die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Armut und Hilfsbedürftigkeit weiter Teile der Erdbevölkerung und über die Möglichkeiten, armen und hilfsbedürftigen Menschen zu helfen.
  4. Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck unmittelbar selbst. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
  5. Außerdem kann die Stiftung ihren Stiftungszweck auch durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Absatz (1) genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Allerdings können die Mittel der Stiftung im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Mitteleinwerbung verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von EUR 5.000,00 ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen.
  2. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch auf Antrag Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind der Stifter, die Ehepartnerin des Stifters und Rechtsanwalt Jochen Kreutzberg. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind Mitglieder auf Lebenszeit, sofern sie nicht austreten oder der (teilweise) Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird. Vorsitzender des Kuratoriums ist zu seinen Lebzeiten der Stifter, danach, bzw. ersatzweise, die Ehepartnerin des Stifters. Die Ehepartnerin des Stifters ist zu Lebzeiten des Stifters stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin sind berechtigt, ihre Ämter jederzeit und ohne Angaben von Gründen niederzulegen.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden aus durch ...
    (a) Tod
    (b) Austritt
    (c) gerichtliche Entscheidung, mit der der Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der teilweise Verlust der   Geschäftsfähigkeit festgestellt wird
    (d) Beendigung ihrer Amtszeit
  4. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds bestellen die verbleibenden Mitglieder ein neues Mitglied (Kooptation). Die Bestellung muss durch einstimmigen Beschluss erfolgen. Die Amtszeit der kooptierten Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden geborenen und kooptierten Mitgliedern bestellt.
  5. Wenn der Stifter und die Ehepartnerin des Stifters nicht mehr als Vorsitzende des Kuratoriums zur Verfügung stehen, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
  2. Die Einzelheiten des Wirkens des Kuratoriums regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. Die Geschäftsordnung wird vom Kuratorium erlassen. Änderungen der Geschäftsordnung beschließt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seiner Stellvertreterin, den Ausschlag.


§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der Treuhänderin nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Stifter oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  2. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren und im Umlaufverfahren per Email gefasst werden. Im schriftlichen und im elektronischen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin, anwesend sind. Mitglieder, die nicht anwesend sind, können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen; ordnungsgemäß vertretene Mitglieder gelten als anwesend. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seiner Stellvertreterin, den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  6. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin.

§ 10 Treuhandverwaltung

  1. Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie zahlt die Stiftungsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums aus und wickelt die Fördermaßnahmen nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums ab. Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
  2. Die Treuhänderin legt dem Kuratorium spätestens zum 31. März eines jeden Jahres einen Geschäftsjahresbericht vor, der den Jahresabschluss mit der Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung zum 31.12. des vergangenen Jahres umfasst sowie die Vermögensanlage im vergangenen Kalenderjahr und die Mittelverwendung im vergangenen Kalenderjahr erläutert. Die Treuhänderin leitet den Bericht den einzelnen Mitgliedern des Kuratoriums zu; dies kann auch in elektronischer Form per Email geschehen. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Die Treuhänderin erhält für ihre Verwaltungsleistungen keine Vergütung. Nachgewiesene Kosten und Auslagen der Treuhänderin werden auf Antrag erstattet.

§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Treuhänderin und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung zu steuerbegünstigten Zwecken zu sein.
  3. Die Treuhänderin und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss muss einstimmig ergehen und in einer Sitzung gefasst werden, an der alle Kuratoriumsmitglieder teilnehmen.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung und bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Deutsche Welthungerhilfe e.V., Friedrich-Ebert-Str. 1, D-53173 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für solche Zwecke zu verwenden hat, die den Zwecken der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer
möglichst nahe kommen.

§ 13 Trägerwechsel

Im Falle des Wegfalls der Treuhänderin beschließt das Kuratorium die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder.

§ 14 Umwandlung in selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts

  1. Liegen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, insbesondere die Anforderungen an den Umfang des Stiftungskapitals, für die Umwandlung der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer in eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln vor, so muss sich das Kuratorium mit dem Thema der Umwandlung unverzüglich befassen.
  2. Das Kuratorium kann beschließen, dass die Stiftung in eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt wird. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seiner Stellvertreterin, den Ausschlag.
  3. Der Beschluss des Kuratoriums über die Umwandlung der Stiftung in eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts darf von der Treuhänderin erst dann umgesetzt werden, wenn die Anerkennung der Stiftung als selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch die zuständige regierungsstaatliche Stiftungsaufsichtsbehörde rechtsverbindlich sowie schriftlich zugesagt ist und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der selbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts durch die zuständige Finanzverwaltung rechtsverbindlich sowie schriftlich zugesagt ist.
  4. Die gemeinnützige selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts ...

    (a) erhält den Namen „Stiftung-für-Helfer“
    (b) hat ihren Sitz in Köln,
    (c) wird mit dem gesamten Stiftungsvermögen der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer ausgestattet,
    (d) verfolgt die gemeinnützigen Zwecke der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer und
    (e) erhält als einziges Stiftungsorgan einen Stiftungsvorstand, der aus drei Personen besteht, nämlich – wenn möglich – aus dem Stifter, seiner Ehepartnerin und aus Rechtsanwalt Jochen Kreutzberg.

  5. Die Umwandlung der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer in die selbständige Stiftung-für- Helfer bürgerlichen Rechts erfolgt zum 31.12. desjenigen Jahres, in dem ...

    (a) das Kuratorium die Umwandlung ordnungsgemäß beschlossen hat und
    (b) die zuständige regierungsstaatliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Anerkennung der Stiftung als selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts rechtsverbindlich und schriftlich zugesagt hat und
    (c) die zuständige Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit der selbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts rechtsverbindlich sowie schriftlich zugesagt hat. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

  6. Nach der Umwandlung der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer in die selbständige Stiftung-für-Helfer bürgerlichen Rechts hat die Treuhänderin die Anerkennung der Stiftung als selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch die zuständige regierungsstaatliche Stiftungsaufsichtsbehörde und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der selbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts durch die zuständige Finanzverwaltung unverzüglich zu beantragen.
  7. Die Treuhänderin hat nach der Umwandlung der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer in die selbständige Stiftung-für-Helfer bürgerlichen Rechts die Umwandlung und die damit verbundene Beendigung der treuhänderischen Stiftung-für-Helfer zum 31.12. des Jahres allen betroffenen Stellen, insbesondere der Finanzverwaltung und der kontoführenden Bank, anzuzeigen.

§ 15 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind der zuständigen Finanzverwaltung anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist vor der Beschlussfassung die Unbedenklichkeitserklärung der Finanzverwaltung einzuholen.